Schlagzeilen:
USCIS veröffentlicht Statistiken zu Arbeitgebern und Leistungsempfängern für die H-1B-Erstregistrierung im Geschäftsjahr 2025 – Im Anschluss an die vorherige Ankündigung des US Citizenship and Immigration Services (USCIS), dass während der ersten Registrierungsperiode genügend elektronische Registrierungen für individuelle Begünstigte eingegangen seien, um die numerischen H-1B-Zuteilungen für das Haushaltsjahr 2025 (H-1B-Obergrenze), einschließlich der Ausnahmeregelung für weiterführende Abschlüsse (Master-Obergrenze), zu erreichen, veröffentlichte der USCIS in einer E-Mail-Rundsendung mehrere Statistiken.
USCIS erinnert bestimmte arbeitsbezogene Antragsteller daran, die korrekten Gebühren einzureichen – Eine neu hinzugefügte FAQ fragt: Wie kann ich sicherstellen, dass meine Anmeldung bei der Antragsstellung nicht aufgrund falscher Gebühren abgelehnt wird? Die Antwort des US-Einwanderungs- und Einbürgerungsamts betont die Unterschiede zwischen dem Status „kleiner Arbeitgeber“ und „gemeinnützige Organisation“ und enthält Beispiele mit Einzelheiten.
CBP stellt 30-tägige Anfrage zur Kommentierung von Ankunfts-/Abreiseaufzeichnungen und dem elektronischen System für Reisegenehmigungen – Kommentare müssen bis zum 30. Mai 2024 eingereicht werden.
ABIL Global: Schweiz – Es gibt Entwicklungen, die einen leichteren Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für gewisse Berufe ermöglichen.
Einzelheiten:
USCIS veröffentlicht Statistiken zu Arbeitgebern und Leistungsempfängern für die H-1B-Erstregistrierung im Geschäftsjahr 2025
Im Anschluss an die vorherige Ankündigung des US Citizenship and Immigration Services (USCIS), dass während der ersten Registrierungsperiode genügend elektronische Registrierungen für individuelle Begünstigte eingegangen seien, um die numerischen H-1B-Zuteilungen für das Haushaltsjahr (FY) 2025 (H-1B-Obergrenze), einschließlich der Befreiung für weiterführende Abschlüsse (Master-Obergrenze), zu erreichen, meldete USCIS in einer E-Mail-Rundsendung mehrere Statistiken:
- Die Agentur „wählte 114.017 Begünstigte aus, was zu 120.603 ausgewählten Registrierungen in der Erstauswahl für die H-1B-Obergrenze für das GJ 2025 führte.“
- Während des Registrierungszeitraums für die H-1B-Obergrenze für das Haushaltsjahr 2025 verzeichnete die Agentur „einen deutlichen Rückgang der Gesamtzahl der eingereichten Registrierungen im Vergleich zum Haushaltsjahr 2024, einschließlich eines Rückgangs der Anzahl der Registrierungen, die im Namen von Begünstigten mit Mehrfachregistrierungen eingereicht wurden.“
- Die Zahl der Einzelbegünstigten in diesem Jahr für das GJ 2025 (ungefähr 442.000) war vergleichbar mit der Zahl des letzten Jahres für das GJ 2024 (ungefähr 446.000). Die Zahl der Einzelarbeitgeber in diesem Jahr für das GJ 2025 (ungefähr 52.700) war laut USCIS ebenfalls vergleichbar mit der Zahl des letzten Jahres für das GJ 2024 (ungefähr 52.000).
USCIS hat alle potenziellen Antragsteller mit ausgewählten Begünstigten darüber informiert, dass sie berechtigt sind, H-1B-Anträge für diese Begünstigten einzureichen, die der Obergrenze unterliegen.
Einzelheiten:
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USCIS Erinnert bestimmte arbeitsbezogene Antragsteller daran, die korrekten Gebühren einzureichen
Der US-Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsdienst (USCIS) gab am 29. April 2024 bekannt, dass er seine „Häufig gestellten Fragen“ zur Gebührenregelung des USCIS aktualisiert hat, „um bestimmten arbeitsplatzbezogenen Antragstellern zu helfen, zu verstehen, wie sie die korrekten erforderlichen Gebühren einreichen.“
Eine neu hinzugefügte FAQ fragt: Wie kann ich sicherstellen, dass meine Anmeldung bei der Antragsstellung nicht aufgrund falscher Gebühren abgelehnt wird? In der Antwort des USCIS werden die Unterschiede zwischen dem Status „kleiner Arbeitgeber“ und „gemeinnützige Organisation“ hervorgehoben. Zudem werden Beispiele und Einzelheiten dazu gegeben, wie das USCIS die erforderlichen Gebühren auf Grundlage der verschiedenen Antragsarten und der Antworten der Arbeitgeber auf die Fragen im Antrag festlegt und wie die Arbeitgeber die Fragen beantworten und die Gebühren berechnen sollten.
Zum Formular I-129 (Petition für einen nicht-einwandernden Arbeitnehmer) stellt USCIS beispielsweise mehrere Tipps bereit, darunter:
In Teil 5, Frage 14 wird nach Ihrer „aktuellen Mitarbeiterzahl in den Vereinigten Staaten“ gefragt. Wenn Sie in Teil 5, Frage 15 „Ja“ ankreuzen und Frage 14 mit einer Zahl über 25 beantworten, dann sollte Ihre Belegdokumentation zeigen, wie Sie die Anzahl der Vollzeitäquivalente auf 25 oder weniger berechnet haben. Wenn wir die Anzahl der Vollzeitäquivalente nicht ermitteln können, können wir Ihren Antrag ablehnen.
Einzelheiten:
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CBP stellt 30-tägige Anfrage zur Kommentierung von Ankunfts-/Abreiseaufzeichnungen und dem elektronischen System für Reisegenehmigungen
Der US-Zoll- und Grenzschutz (CBP) bittet um Kommentare zum Ankunfts-/Abreiseprotokoll (Formular I-94) und zum elektronischen Reisegenehmigungssystem (ESTA).
Kommentare müssen bis zum 30. Mai 2024 über die in der Mitteilung beschriebene Methode eingereicht werden. In der Mitteilung werden auch Kontaktinformationen für diejenigen bereitgestellt, die zusätzliche Informationen suchen.
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ABIL Global: Schweiz
Es gibt Entwicklungen, die einen leichteren Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für gewisse Berufe ermöglichen.
Zu den Bemühungen, gewissen Berufen den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt zu erleichtern, gehört für Staatsangehörige von Nicht-EU-/EFTA-Ländern eine Vorgabe: eine Schweizer Arbeitsmarktprüfung.
Durch die Bevorzugung des inländischen Arbeitsmarktes sollen die Chancen einheimischer Arbeitskräfte auf eine Anstellung erhöht und der Zustrom neuer ausländischer Arbeitskräfte zur Deckung der Anforderungen des Arbeitsmarktes beschränkt werden. Das zweistufige System begünstigt inländische Arbeitskräfte sowie Arbeitskräfte aus EU/EFTA-Staaten, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen den EU/EFTA-Ländern und der Schweiz berufen können und Anspruch auf Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt haben.
Zu den inländischen Personen zählen neben Schweizer Staatsangehörigen auch arbeitssuchende Ausländer, die bereits in der Schweiz leben und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist daher nur möglich, wenn neben den inländischen und ortsansässigen Arbeitskräften keine geeigneten Arbeitskräfte aus dem EU/EFTA-Raum für den Schweizer Arbeitsmarkt vorhanden sind.
Berufe mit ausgeprägtem Fachkräftemangel
Im letzten Jahr wurden den Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden folgende mögliche Ausnahmen von der Arbeitsmarkttestpflicht zur Prüfung vorgelegt:
In Berufen, die nachweislich von einem ausgeprägten strukturellen Fachkräftemangel betroffen sind, kann von einer Ausschöpfung des inländischen Potenzials ausgegangen werden. Übersteigt die Nachfrage nach Fachkräften in einem bestimmten Beruf das Angebot unter den gegebenen Arbeitsbedingungen, ist von einem Fachkräftemangel auszugehen. Fachkräfteengpässe sind allerdings nicht absolut, sondern können unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Im Fokus stehen strukturelle Ungleichgewichte, die – im Gegensatz zu konjunkturellen Schwankungen zwischen Fachkräfteangebot und -nachfrage – über einen längeren Zeitraum bestehen.
Dabei handelt es sich häufig um Fachkräfte, die im EU/EFTA-Raum nicht oder nur unzureichend verfügbar sind. Bei Aufenthaltsgesuchen zur Ausübung von Berufen, die nachweislich von einem ausgeprägten Fachkräftemangel betroffen sind, kann die gesetzlich vorgeschriebene Erbringung von Nachweisen des Vollstreckungsvorrangs erleichtert werden.
In solchen Fällen können die für den vorläufigen Arbeitsmarktentscheid zuständigen Behörden von der Forderung nach konkreten Suchbemühungen absehen. Indem das antragstellende Unternehmen in einem Gesuch plausibel darlegt, dass im konkreten Fall ein Mangelberuf vorliegt, kann es seiner Nachweispflicht nachkommen. Die zuständige kantonale Behörde kann in diesem Fall das Urteil fällen, dass das inländische Potenzial ausgeschöpft und damit das Vorrangprinzip erfüllt ist.
Unter Berücksichtigung der Indikatoren des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der Erfahrungswerte des Staatssekretariats für Migration (SEM) können folgende Berufsfelder hinsichtlich der Nachweispflicht unter die Vollzugserleichterungen fallen:
- Führungskräfte (Managementpositionen) in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Gesundheitswesen, Bildung, Informations- und Kommunikationstechnologie, Unternehmensberatung, Finanz- und Versicherungswesen, Maschinenbau, Elektro- und Metallindustrie sowie Herstellung chemischer und pharmazeutischer Produkte und Lebensmittel;
- Betriebswirte mit den Schwerpunkten Management und Organisationsanalyse;
- Ingenieurberufe (Verfahrens- und Produktionsingenieure, Bauingenieure, Ingenieure der Elektrotechnik, Elektronik und Telekommunikation), Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure sowie Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnik (IT-Ingenieure, Systemanalytiker, Softwareentwickler, Anwendungsprogrammierer, Datenbank- und Netzwerkspezialisten);
- Bestimmte medizinische Fachkräfte: Fachärzte, medizinische Assistenten, Physiotherapeuten, ausgebildete Krankenpfleger (mit Spezialisierung), andere medizinische Spezialisierungen, andere medizinisch-technische Fachkräfte (z. B. medizinisch-technische Radiologieassistenten); und
- Universitäts- und Hochschullehrer.
Bei gravierender Sachlage oder wenn die zuständige kantonale Stelle einen Anlass dafür sieht, kann sie geeignete besondere Nachweise verlangen (z.B. Ausschreibung der offenen Stelle auf der Website des öffentlichen Arbeitsvermittlungssystems oder im EU/EFTA-Raum oder Hinweis auf die Fachkräftesituation im EU/EFTA-Raum). Gründe dafür können etwa die kantonale Arbeitsmarktsituation, regionale wirtschaftliche Prioritäten oder gesamtwirtschaftliche Interessen sein.
Das oben genannte stellt keine pauschale Ausnahme von der Arbeitsmarkttestpflicht dar, sondern gibt den Behörden die Möglichkeit, für diese Art von Beschäftigung Arbeitserlaubnisse ohne Arbeitsmarkttest zu erteilen. Eine Einzelfallbeurteilung bleibt daher so wichtig wie eh und je.
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